Eine Bekämpfung sollte dort in Erwägung gezogen werden, wo Menschen durch die Gifthaare gefährdet sind und eine länger andauernde Absperrung des befallenen Geländes unmöglich ist.
Zuständig zur Abwehr der Gesundheitsgefahr auf öffentlichem Gelände sind die Gemeinden, bei Privatgrundstücken die Eigentümer.
Vor allem in Parkanlagen, Gärten, im öffentlichen Raum (z.B. Schulen), entlang ausgezeichneter Wanderwege, in (Wald-)Kindergärten und an wohnortnahen Waldrändern, sowie in Naherholungsgebieten sollten Sie die Schädlinge schnellstmöglich entfernen lassen.